Gesellschaftsrecht

Ab der Gründung in guten Händen

Ein Unternehmer muss sich neben der betriebswirtschaftlichen Seite mit rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen. Allein das Finden der richtigen Rechtsform ist oft eine Herausforderung. Eine entsprechende Beratung bereits vor bzw. bei der Gründung kann -ggf. im nachhinein sehr teure- Fehler vermeiden.

Wir stehen ihnen gerne bei der Gründung ihrer Gesellschaft wie z. B. eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) zur Verfügung.

Auch bei Änderungen im Gesellschafterbestand, z. B. beim Anteilsverkauf oder einer Übertragung von Anteilen, oder Änderungen der Geschäftsführung stehen wir zu ihrer Verfügung.

„Eine Idee ist nur eine Idee. Wann und wie du sie angehst, bestimmt, was daraus wird.“

Viele Transaktionen, Umgestaltungen und Neugründungen von Unternehmen müssen notariell beurkundet werden. 

Über welche Themen Sie sich Gedanken machen sollten.

Die Rechtsform eines Unternehmens hat Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen.

Steuerrecht, Handelsbilanzrecht und Gesellschaftsrecht sind Faktoren, die bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens eine Rolle spielen.

Die Steuerpflicht und die Unternehmenshaftung im Allgemeinen gehören zu den wichtigsten Überlegungen bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch ihren Steuerberater und nicht durch den Notar.

Als Firmenname wird das Unternehmen im Handelsregister bezeichnet und im geschäftlichen Verkehr verwendet. Es muss ein Name sein, der das Unternehmen eindeutig identifizieren und von anderen Unternehmen abgrenzen kann. Unabhängig von der Gesellschaftsform muss die Form im Firmennamen erkennbar sein.

Bei Fragen zur Firmierung helfen Industrie-, Handels- und Handwerkskammern.

Das Handelsregister dient der Veröffentlichung von wichtigen Angaben eines Unternehmens.

Viele Veränderungen bedürfen der notariellen Beurkundung. Diese müssen dann  im Handelsregister eingetragen werden.

Der Notar sorgt für die Eintragung, und erstellt den Antragstext. Der Notar gibt auch hilfreiche Hinweise zu Eintragungen und beantwortet Fragen der Beteiligten.

Änderungen des Status eines Unternehmens treten im heutigen, sich ständig weiterentwickelnden Finanzklima häufig auf: Unternehmensanteile können verkauft, ein Unternehmen mit einem anderen verbunden oder sogar zwei Unternehmen fusioniert werden.

Nachfolgeregelungen müssen rechtzeitig vor dem Ausscheiden des Inhabers festgelegt werden.

Viele Positionen müssen in Bedacht werden, darunter die Führung des Unternehmens, die Betreuung des in den Ruhestand gehenden Chefs und seiner Familie sowie die Auswahl geeigneter Personen für Management- und Eigentümerpositionen.

Je früher Nachfolger ausgewählt werden, desto besser, und im Idealfall werden sie in das Unternehmen eingegliedert, bevor der Inhaber in den Ruhestand geht.

Der Unternehmer muss nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken, sondern auch an den plötzlichen Todesfall.

Laden Sie hier die nötigen Dokumente herunter.

Beginnen Sie Ihren Weg mit unseren Rechtsvorlagen

Gesellschaftsgründung (GmbH/UG)
Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen
FAQ

Häufig auf Google gestellte Fragen.

Hier finden Sie die Fragen und Antworten, die von den meisten Menschen auf Google bezüglich des Gesellschaftsrechts gefragt werden.

Haben Sie weitere Fragen, die hier nicht aufgelistet sind, dürfen Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

 
 
Das Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts regelt die Gründung, das Handeln sowie die Auflösung von Gesellschaften. Bei Gesellschaften handelt es sich um (vertragliche) Zusammenschlüsse von mehreren Personen, um einen gemeinschaftlichen Zweck zu erfüllen.
Die Gesellschaftsform beschreibt die Rechtsform, unter der ein gemeinsames Unternehmen von zwei oder mehr Personen gegründet wird. Sie steht gegenüber anderen Rechtsformen wie zum Beispiel GbR, GmbH oder die UG. Die Wahl der Gesellschaftsform ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Rahmen der Unternehmensgründung.
Zur Organisation einer Gesellschaft bedarf sie einer Rechtsform. Solche Rechtsformen unterliegen dem sogNumerus Clausus der Gesellschaftsformen, also einem abschließenden Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftstypen, derer sich die Gründungsgesellschafter bedienen müssen.
Ein Gesellschafter ist eine natürliche Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die als Mitglied an der Gründung einer Gesellschaft teilnimmt oder später in eine bestehende Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag oder kraft Gesetzes eintritt.
Das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung regelt schließlich jede Form der Gesellschaftsumstrukturierung, während das Kartellgesetz die Zusammenarbeit von Gesellschaften regelt.
Das Handelsrecht regelt als Sonderprivatrecht des Kaufmanns sämtliche ihn betreffende Rechtsbeziehungen. Das Gesellschaftsrecht regelt hingegen die rechtliche Organisation von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (Unternehmen).
 

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Beispielhafter Ablauf

Sobald jemand den Notar mit der Vorbereitung der Beurkundung beauftragt, beginnt der Prozess. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Abbruch des Verfahrens mit Kosten verbunden. Solange der Notar keinen Entwurf erstellt hat, sind die Gebühren deutlich geringer als nach Erstellung und Versendung eines Entwurfes.

Teilen Sie uns mit, was beurkundet werden muss. Sie müssen keine rechtlichen Angaben machen. In der Regel reicht es aus, wenn Sie uns in eigenen Worten mitteilen, was Sie lösen oder erreichen wollen. Die Form ist Sache von uns.

Wenn eine Partei nicht gut genug Deutsch spricht, teilen Sie uns dies bitte zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit. Zum Termin muss dann ein Übersetzer hinzugezogen werden. In manchen Fällen muss das Dokument auch schriftlich übersetzt werden. Beides erfordert zusätzliche Zeit.

Der Notar erstellt anhand der von Ihnen erhaltenen Informationen einen Entwurf. Denken Sie daran, dass ein Notar nur Informationen in einem Entwurf berücksichtigen kann, die Sie oder die andere Partei ihm zur Verfügung stellen. Wenn Sie dem Notar Informationen (absichtlich oder nicht) vorenthalten, wird der Entwurf Ihrer Situation nicht vollständig gerecht.

In der Regel schickt Ihnen ein Notar einen Entwurf, damit Sie sich auf ihren Termin vorbereiten, eventuelle Lücken ausfüllen und eventuell noch vorhandene Ungenauigkeiten korrigieren können. Sobald der Notar den Entwurf verschickt hat, sind die Kosten für die Beendigung des Verfahrens erhöht.

Sollten Sie Änderungen oder Ergänzungen haben, teilen Sie dies bitte rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin dem Notar mit. Der Notar hat dann genügend Zeit, Änderungen und Ergänzungen zu prüfen und einzufügen. Und er kann den überarbeiteten oder ergänzten Entwurf vor der Beurkundung erneut an alle relevanten Personen zur Überprüfung senden.

Teilen Sie deshalb ihre Änderungswünsche so früh wie möglich mit, um auch den anderen Beteiligten genug Zeit zur Überprüfung des Entwurfes bei Änderungen zu geben.

Nachdem sich die Beteiligten und der Notar auf den Urkundentext geeinigt haben, kann ein Beurkundungstermin vereinbart werden.

Der Termin beginnt mit der Feststellung der Personalien. Bringen Sie also bitte gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass) mit.

Wenn Sie noch weitere Dokumente mitbringen müssen, teilen wir ihnen dies im Normalfall mit. Es schadet aber nicht, wenn Sie mehr Unterlagen als benötigt dabeihaben. Sofern wir von Ihnen amtliche Urkunden (wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Erbscheine, Testamente und Gerichtsakten, notarielle Urkunden) benötigen, benötigen wir in der Regel das Original, manchmal reichen auch beglaubigte Kopien. Eine einfache normale Kopie reicht oft nicht aus.

Der Notar liest Ihnen den vollständigen Text der Urkunde vor und stellt Ihnen alle Anlagen (z.B. Pläne) zur Ansicht zur Verfügung.  Das Vorlesen des Vertrages mag etwas altmodisch erscheinen, stellt aber sicher, dass alle Beteiligten den vollständigen Vertragstext mindestens einmal gehört haben. Auch kann der Notar den Inhalt der Urkunde beim Vorlesen besser prüfen. Sie werden überrascht sein, wie viele Ungereimtheiten Ihnen erst beim Vorlesen auffallen.

Während des Termins erläutert Ihnen der Notar den Inhalt der Urkunde. Stellen Sie im Termin alle Fragen die ihnen auf dem Herzen liegen. Im Termin aufkommende Fragen lassen sich in den meisten Fällen schnell im Termin klären.

Wenn Sie nach dem Vorlesen der Urkunde und dem Klären Ihrer Fragen mit dem Inhalt der Urkunde einverstanden sind, unterschreiben Sie diese. Anschließend unterschreibt auch der Notar. Damit ist die Beurkundung beendet.

Der Notar bringt auf dem Originaldokument sein Siegel an. Die Abschriften werden dann vom Original abgefertigt.  Diese Kopien können als beglaubigte Kopien oder einfache Kopien erstellt werden.

Jeder Beteiligte erhält die vorgesehenen Ausfertigungen oder Abschriften übersandt. Gleichzeitig bekommen Sie normalerweise auch unsere Rechnung.

Im Anschluss an den Termin vollzieht der Notar die Urkunde, d. h. er führt die gewünschten rechtlichen Veränderungen herbei.

Manchmal erfordert die Urkunde, dass der Notar Verzichtserklärungen, Vorkaufsrechtsbescheide und andere Dokumente einholt, um die Urkunde ordnungsgemäß abzuwickeln.

Dem Notar obliegt ferner die Überwachung bestimmter Tätigkeiten, teilweise auch als Treuhänder. Beispielsweise informiert er den Käufer über die Fälligkeit des Kaufpreises.

Anträge beim Grundbuchamt oder Handelsregister werden vom Notar auf der Grundlage einer Urkunde eingereicht. In der Urkunde wird dem Notar hierzu eine Vollmacht erteilt oder er ist kraft Gesetzes antragsbefugt.

Wenn die Urkunde endgültig abgewickelt und der gewünschte Erfolg eingetreten ist, informiert Sie der Notar noch einmal abschließend.

 

Bitte entschuldigen Sie, unsere Formulare stehen bald zum Download zur Verfügung

Bis dahin können Sie uns jederzeit zu unseren Öffnungszeiten anrufen und wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter.

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