Nachlassregelung/Erbscheinsanträge

Wir stehen Ihnen zur Seite

Wenn Sie geerbt haben und das Erbe bei Immobilien auseinandersetzen wollen, stehen wir Ihnen für die Abwicklung dieser Auseinandersetzung zur Verfügung.

Auch wenn Sie einen Erbschein benötigen (z. B. weil es gar kein oder nur ein handschriftliches Testament gibt), nehmen wir gerne ihren Antrag auf und starten dann das erforderliche Verfahren vor dem Amtsgericht.

In vielen Fällen, in denen eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt, brauchen Sie keinen Erbschein. Wir prüfen selbstverständlich, ob Sie einen Erbschein für die von Ihnen gewünschte Auseinandersetzung brauchen oder nicht.

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Rechtliche Hintergründe der Nachlassregelung / Erbe

Eine Nachlassregelung bezieht sich auf die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person gemäß ihrem letzten Willen oder gesetzlichen Erbfolge. Dies umfasst die Bestimmung der Erben, die Identifizierung und Inventarisierung des Nachlasses sowie die Verteilung des Vermögens an die Erben.

In Deutschland regelt das Erbrecht die nachlassregelung.
Es gibt sowohl gesetzliche Erbfolge als auch testamentarische Verfügungen, die beachtet werden müssen.

Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der Erbe, der die Verwaltung des Nachlasses übernimmt (Erben) und ggf. eine Erbauseinandersetzung durchführen muss.

Das Grundgesetz ermöglicht es jedem, durch ein Testament oder einen Erbvertrag festzulegen, wer sein Vermögen nach dem Tod erben soll. Man muss sich hierbei nicht an die gesetzliche Erbfolge halten und es können auch Personen, die nicht verwandt sind, als Erben benannt werden.

Weiterhin können Vermächtnisse und Anweisungen für Testamentsvollstrecker festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass diese Anordnungen bei einem Sterbefall berücksichtigt werden, werden alle erbfolgerelevanten Dokumente in einem Register registriert.

Dieses Register wird von den Standesämtern geführt und im Todesfall wird sichergestellt, dass der letzte Wille, der in einem notariellen Dokument festgehalten wurde, umgesetzt wird.

Formen von letzwilligen Verfügungen

Ein Testament kann von einer Person alleine (Einzeltestament) oder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinschaftlich erstellt werden. Es kann auch eigenhändig (in eigener Handschrift) verfasst werden, jedoch wird empfohlen, dass es von einem Notar begutachtet und aufgenommen wird.

Dies ist wichtig, da selbst verfasste Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten können, die später Streitigkeiten verursachen können. Es gibt auch andere Dokumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte, die bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden müssen.

Das Thema ist sehr komplex und es gibt viele rechtliche Aspekte zu beachten.

Eine Möglichkeit, die Verteilung des Vermögens nach dem Tod zu regeln, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die von Ihnen bestimmt wird und die Aufgabe hat, Ihre letztwilligen Verfügungen umzusetzen.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers umfassen unter anderem die Übernahme des Besitzes des Nachlasses und die Umsetzung Ihrer Verfügungen. Sollten mehrere Erben vorhanden sein, hat der Testamentsvollstrecker auch die Aufgabe, die Auseinandersetzung zwischen den Erben zu regeln.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn ein größeres Vermögen vorhanden ist oder wenn die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten haben werden, den Nachlass zu verwalten.

Die Gestaltungsinstrumente

Neben der Bestimmung von Erben gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Verteilung des Vermögens nach dem Tod zu gestalten. Als Notare beraten und unterstützen wir unsere Kunden dabei, die geeigneten Instrumente auszuwählen und sie in einer Weise zu kombinieren, damit der letzte Wille optimal und rechtlich sicher umgesetzt werden kann.

Es gibt die Möglichkeit, dass bestimmte Personen nicht Erben werden, sondern bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhalten. Dies kann durch ein Vermächtnis angeordnet werden. Ein Vermächtnis bedeutet, dass bestimmte Gegenstände, die im Nachlass vorhanden sind, an eine bestimmte Person vermacht werden. Diese Person wird als "Bedachter" bezeichnet.

Es ist wichtig zu beachten, dass der vermachte Gegenstand nicht sofort mit dem Tod des Erblassers an den Bedachten übergeht. Der Erbe ist verpflichtet, den Gegenstand dem Bedachten herauszugeben. Es besteht also eine Verpflichtung des Erben, das Vermächtnis umzusetzen.

Der Erbvertrag ist ein Dokument, das von mindestens zwei Personen erstellt wird und in dem die Verteilung des Vermögens nach dem Tod festgelegt wird. Es muss von einem Notar begutachtet werden. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag abschließen.

Ein Vorteil des Erbvertrags ist, dass er günstiger ist als ein notarielles gemeinschaftliches Testament, da es nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

Die Verfügungen, die in einem Erbvertrag getroffen werden, können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden. Nach dem Tod eines Vertragspartners können sie nicht mehr geändert werden. Dies kann in vielen Fällen sinnvoll sein, um den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. Es kann aber auch eine Möglichkeit für spätere Änderungen vorgesehen werden, falls dies gewünscht ist.

Insgesamt ist der Erbvertrag ein flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Eltern haben die Möglichkeit, im Falle ihres Todes eine Person als Vormund für ihr Kind zu benennen. Das bedeutet, dass sie eine Person auswählen, die sich um das Kind kümmern soll, falls beide Eltern versterben. Diese Entscheidung kann durch eine Verfügung von Todes wegen getroffen werden.

 
Laden Sie hier die nötigen Dokumente herunter.

Teilen Sie uns Ihr Anliegen über unsere Datenblätter mit!

Erbauseinandersetzung
Erbscheinantrag
Testament Datenblatt
Erbausschlagungserklärung

Beispielhafter Ablauf

Sobald jemand den Notar mit der Vorbereitung der Beurkundung beauftragt, beginnt der Prozess. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Abbruch des Verfahrens mit Kosten verbunden. Solange der Notar keinen Entwurf erstellt hat, sind die Gebühren deutlich geringer als nach Erstellung und Versendung eines Entwurfes.

Teilen Sie uns mit, was beurkundet werden muss. Sie müssen keine rechtlichen Angaben machen. In der Regel reicht es aus, wenn Sie uns in eigenen Worten mitteilen, was Sie lösen oder erreichen wollen. Die Form ist Sache von uns.

Wenn eine Partei nicht gut genug Deutsch spricht, teilen Sie uns dies bitte zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit. Zum Termin muss dann ein Übersetzer hinzugezogen werden. In manchen Fällen muss das Dokument auch schriftlich übersetzt werden. Beides erfordert zusätzliche Zeit.

Der Notar erstellt anhand der von Ihnen erhaltenen Informationen einen Entwurf. Denken Sie daran, dass ein Notar nur Informationen in einem Entwurf berücksichtigen kann, die Sie oder die andere Partei ihm zur Verfügung stellen. Wenn Sie dem Notar Informationen (absichtlich oder nicht) vorenthalten, wird der Entwurf Ihrer Situation nicht vollständig gerecht.

In der Regel schickt Ihnen ein Notar einen Entwurf, damit Sie sich auf ihren Termin vorbereiten, eventuelle Lücken ausfüllen und eventuell noch vorhandene Ungenauigkeiten korrigieren können. Sobald der Notar den Entwurf verschickt hat, sind die Kosten für die Beendigung des Verfahrens erhöht.

Sollten Sie Änderungen oder Ergänzungen haben, teilen Sie dies bitte rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin dem Notar mit. Der Notar hat dann genügend Zeit, Änderungen und Ergänzungen zu prüfen und einzufügen. Und er kann den überarbeiteten oder ergänzten Entwurf vor der Beurkundung erneut an alle relevanten Personen zur Überprüfung senden.

Teilen Sie deshalb ihre Änderungswünsche so früh wie möglich mit, um auch den anderen Beteiligten genug Zeit zur Überprüfung des Entwurfes bei Änderungen zu geben.

Nachdem sich die Beteiligten und der Notar auf den Urkundentext geeinigt haben, kann ein Beurkundungstermin vereinbart werden.

Der Termin beginnt mit der Feststellung der Personalien. Bringen Sie also bitte gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass) mit.

Wenn Sie noch weitere Dokumente mitbringen müssen, teilen wir ihnen dies im Normalfall mit. Es schadet aber nicht, wenn Sie mehr Unterlagen als benötigt dabeihaben. Sofern wir von Ihnen amtliche Urkunden (wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Erbscheine, Testamente und Gerichtsakten, notarielle Urkunden) benötigen, benötigen wir in der Regel das Original, manchmal reichen auch beglaubigte Kopien. Eine einfache normale Kopie reicht oft nicht aus.

Der Notar liest Ihnen den vollständigen Text der Urkunde vor und stellt Ihnen alle Anlagen (z.B. Pläne) zur Ansicht zur Verfügung.  Das Vorlesen des Vertrages mag etwas altmodisch erscheinen, stellt aber sicher, dass alle Beteiligten den vollständigen Vertragstext mindestens einmal gehört haben. Auch kann der Notar den Inhalt der Urkunde beim Vorlesen besser prüfen. Sie werden überrascht sein, wie viele Ungereimtheiten Ihnen erst beim Vorlesen auffallen.

Während des Termins erläutert Ihnen der Notar den Inhalt der Urkunde. Stellen Sie im Termin alle Fragen die ihnen auf dem Herzen liegen. Im Termin aufkommende Fragen lassen sich in den meisten Fällen schnell im Termin klären.

Wenn Sie nach dem Vorlesen der Urkunde und dem Klären Ihrer Fragen mit dem Inhalt der Urkunde einverstanden sind, unterschreiben Sie diese. Anschließend unterschreibt auch der Notar. Damit ist die Beurkundung beendet.

Der Notar bringt auf dem Originaldokument sein Siegel an. Die Abschriften werden dann vom Original abgefertigt.  Diese Kopien können als beglaubigte Kopien oder einfache Kopien erstellt werden.

Jeder Beteiligte erhält die vorgesehenen Ausfertigungen oder Abschriften übersandt. Gleichzeitig bekommen Sie normalerweise auch unsere Rechnung.

Im Anschluss an den Termin vollzieht der Notar die Urkunde, d. h. er führt die gewünschten rechtlichen Veränderungen herbei.

Manchmal erfordert die Urkunde, dass der Notar Verzichtserklärungen, Vorkaufsrechtsbescheide und andere Dokumente einholt, um die Urkunde ordnungsgemäß abzuwickeln.

Dem Notar obliegt ferner die Überwachung bestimmter Tätigkeiten, teilweise auch als Treuhänder. Beispielsweise informiert er den Käufer über die Fälligkeit des Kaufpreises.

Anträge beim Grundbuchamt oder Handelsregister werden vom Notar auf der Grundlage einer Urkunde eingereicht. In der Urkunde wird dem Notar hierzu eine Vollmacht erteilt oder er ist kraft Gesetzes antragsbefugt.

Wenn die Urkunde endgültig abgewickelt und der gewünschte Erfolg eingetreten ist, informiert Sie der Notar noch einmal abschließend.

 

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns

FAQ

Häufig auf Google gestellte Fragen.

Hier finden Sie die Fragen und Antworten, die von den meisten Menschen auf Google bezüglich einer Grundschuldbestellung gefragt werden.

Haben Sie weitere Fragen, die hier nicht aufgelistet sind, dürfen Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

Ein Erbschein ist dann nötig, wenn das Erbrecht  nachgewiesen werden muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kein oder nur ein handschriftliches Testament vorliegt. Häufig fordern Banken oder Behörden wie z. B. das  Grundbuchamt einen Erbschein als Nachweis darüber, dass der Antragsteller über das Erbe verfügen darf.
Die Kosten für den Erbschein bestehen aus den Gebühren für die Erteilung des Erbscheins bei Gericht sowie für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Notar.
Einen Erbschein kann man jederzeit beantragen, es gibt keine Frist.
Bei der Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe selbst und alleine berechtigt, einen  Erbschein zu beantragen. Ein gemeinsames Vorgehen ist aber zur Beschleunigung des Prozesses und zur Vermeidung von Streit dringend zu empfehlen.

Bitte entschuldigen Sie, unsere Formulare stehen bald zum Download zur Verfügung

Bis dahin können Sie uns jederzeit zu unseren Öffnungszeiten anrufen und wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter.

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